Stammdaten

Stammdaten sind gemeinsam genutzte Informationen, die mehreren Verwaltungsstellen oder Dritten zu ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung oder zur jeweiligen Geschäftstätigkeit dienen.

Stammdaten

Rechtliche Einheit

Im Datenmodell des BUR stellt die rechtliche Einheit eine juristische Person oder eine selbstständigerwerbende natürliche Person dar. Sie enthält administrative Merkmale wie z. B. den Namen, die Adresse oder die Rechtsform. Sie identifiziert beispielsweise das Steuersubjekt für Steuerbehörden oder die beitragspflichtige Person für Sozialversicherungsbeiträge.

Im BUR sind insgesamt rund 1.2 Mio. aktive rechtliche Einheiten. Die rechtliche Einheit wird mit der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gekennzeichnet. Die UID ist eine nichtsprechende Identifikationsnummer und besteht aus dem Länderkürzel «CHE» und neun Ziffern.

Örtliche Einheit

Im Datenmodell des BUR stellt die örtliche Einheit einen Betrieb oder eine Einrichtung an einem bestimmten Ort dar wie z. B. eine Werkstatt, einen Laden oder ein Büro. Eine örtliche Einheit ist immer Teil einer rechtlichen Einheit (Hauptsitz). Die örtliche Einheit enthält Angaben wie den Betriebsnamen, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA-Code), die Standortadresse oder die Koordinaten des Gebäudes.

Im BUR sind etwas mehr als 0.9 Mio. aktive örtliche Einheiten enthalten. Die örtliche Einheit wird mit der BUR-Nummer identifiziert. Die BUR-Nummer ist nichtsprechend und besteht aus einem Präfix (Buchstabe «A» oder «B») und acht Ziffern.

Einheiten des Agrar- und Ernährungssektors BUR

Im BUR sind auch Nutztierhaltende (rechtliche Einheiten) mit deren Tierhaltungen (örtliche Einheiten) enthalten. Die örtlichen Einheiten werden aus seuchenpolizeilicher Sicht identifiziert, selbst wenn sie nur kleine Tierzahlen ausweisen. Ebenso werden Daten zu Bewirtschafter/innen (rechtliche Einheiten) geführt, die einen Ganzjahresbetrieb mit Produktionsstätte(n), Tierhaltung(en) oder einen oder mehrere Sömmerungsbetriebe (alle als örtliche Einheiten) führen. Weiter sind im BUR alle Unternehmen (rechtliche Einheiten) des Agrar- und Ernährungssektors aus Handel, Verarbeitung und Verkauf enthalten, inklusive deren Produktions- und Dienstleistungsstandorte (örtliche Einheiten).

UID und BUR-Nummer – die Identifikationsnummern

Die beiden Identifikationsnummern bzw. die rechtlichen und örtlichen Einheiten stehen folgendermassen in Beziehung zueinander: Einer rechtlichen Einheit mit UID werden eine oder mehrere örtliche Einheiten mit deren BUR-Nummern zugeordnet. Im Agrar- und Ernährungssektor bleibt die BUR-Nummer bei Betriebsübernahmen in der Regel bestehen wie aus den nachfolgenden Beispielen 1 und 2 hervorgeht.

Falls sich mehr als zwei der folgenden drei Kriterien ändern, wird eine neue BUR-Nummer vergeben: «wirtschaftliche Tätigkeit», «Betriebsname» und «Standortadresse» (letztes Beispiel).

Drei praktische Beispiele

Ein Landwirtschaftsbetrieb (örtliche Einheit) einer bewirtschaftenden Person (rechtliche Einheit) mit «UID 1» wird auf eine andere bewirtschaftende Person (rechtliche Einheit) mit «UID 2» übertragen. In diesem Fall bleibt die BUR-Nummer unverändert. Falls die bewirtschaftende Person, welche den Betrieb übernimmt, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit erstmals aufnimmt, wird eine neue UID vergeben. Andernfalls wird der Landwirtschaftsbetrieb der bereits bestehenden bewirtschaftenden Person mit vorhandener UID zugeordnet.

Falls die bewirtschaftende Person (rechtliche Einheit) beschliesst, ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als Einzelunternehmen, sondern als juristische Person (z.B. AG oder GmbH) auszuüben, kommt dies einer Betriebsübernahme gleich; der umgekehrte Fall gilt ebenso. In diesem Fall wird ein Landwirtschaftsbetrieb (örtliche Einheit) mit gleichbleibender BUR-Nummer von der bewirtschaftenden Person als Einzelunternehmen (rechtliche Einheit) mit «UID 3» auf eine neue bewirtschaftende Person als juristische Person (rechtliche Einheit) mit «UID 4» übertragen.

Falls die bewirtschaftende Person (rechtliche Einheit) beschliesst, ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten aufzugeben und am gleichen Standort eine neue Tätigkeit mit neuem Betriebsnamen aufnimmt (z.B. neu Schreinerei), wird dafür eine neue BUR-Nummer vergeben. Die zugehörige UID der bewirtschaftenden Person (rechtliche Einheit) bleibt in der Regel gleich.

Heutiger Datenaustausch von Einheiten des Agrar- und Ernährungssektors

Das Bundesamt für Statistik (BFS) nutzt verschiedene administrative und statistische Datenquellen des Bundes und der Kantone. Zu den wichtigsten Datenlieferanten gehören die kantonalen Handelsregister, die Eidgenössische Steuerverwaltung, die MWST sowie die AHV-Ausgleichskassen. Das BFS führt die verfügbaren Daten in seinen Unternehmensregistern zusammen, plausibilisiert und aktualisiert sie laufend.

Für die Ersterfassung von Landwirtschaftsbetrieben und Nutztierhaltungen für landwirtschaftliche-, veterinärrechtliche und statistische Zwecke spielen die kantonalen landwirtschaftlichen Informationssysteme (KLIS) eine zentrale Rolle. Sie sind für die meisten Dateninhalte die federführenden Systeme (Mastersysteme). Sie beliefern die Unternehmensregister des BFS indirekt über das Agrarpolitische Informationssystem (AGIS) des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) mit relevanten Daten.

Im aktuellen Datenmanagement übermitteln die kantonalen Systeme definierte Dateninhalte an AGIS, welches die Daten plausibilisiert und diversen berechtigten Bundesstellen oder beauftragten Dritten bereitstellt, unter anderem auch dem BFS. Der Datenaustausch zwischen den involvierten Stellen basiert aktuell noch auf den kantonalen Identifikationsnummern KTIDP zur «Person» (rechtliche Einheit) und KTIDB zum «Betrieb» (örtliche Einheit). Sofern die UID und die BUR-Nummer(n) bekannt sind, werden sie ebenfalls mitgeliefert.

Da die Ersterfassung der Daten (Zeitpunkt «t») im Kanton erfolgt, fehlen dem Kantonssystem dabei zunächst die UID bzw. BUR-Nummern neuer rechtlicher oder örtlicher Einheiten (Schritt 1). Diese werden nach dem erstmaligen Datenbezug aus AGIS im BUR vergeben (Schritt 2). Die Kantone beziehen die neu vergebenen UID und BUR-Nummern über eine Schnittstelle via BUR und integrieren sie in ihr System (Schritt 3). Bei der erneuten Datenübermittlung an AGIS (Zeitpunkt «t+1») sind die neuen Nummern nun enthalten und für alle Berechtigten verfügbar (Schritt 4). Nachfolgende Darstellung zeigt diesen 2-stufigen Datenaustausch bezüglich der Vergabe von neuen UID und BUR-Nummern schematisch auf:

Zukünftiger Datenaustausch von Einheiten des Agrar- und Ernährungssektors

Die Unternehmensregister des BFS werden im Rahmen des Projekts «Business and Enterprise Register (BER)» zurzeit modernisiert. Das Projekt «Business and Enterprise Register (BER)» konkretisiert dieses Vorhaben. In einer ersten Phase wird das Produkt «UID-Register» durch das BER abgelöst und in einer zweiten Phase das «BurWeb». In diesem Prozess werden die aktuell verfügbaren Services zur Datennutzung kontinuierlich durch neue Services abgelöst.

Im Hinblick auf den zukünftigen Datenaustausch von Einheiten des Agrar- und Ernährungssektors, ist es vorgesehen, die UID und die BUR-Nummer in den Mittelpunkt zu stellen. Die aktuell genutzten und heterogen strukturierten kantonalen Schlüssel im Austausch zwischen den Systemen sollen abgelöst werden. Hierzu sind im Rahmen des Projekts BER Funktionalitäten vorgesehen, die es den KLIS ermöglichen, die benötigten UID bzw. BUR-Nummer bereits bei der Ersterfassung zu beziehen bzw. zu beantragen.

Rechtliche Grundlagen zum Datenmanagement

Systematische Rechtssammlung (Systematische Rechtssammlung | Fedlex):

  • Bundesstatistikgesetz BstatG (SR 431.01)
  • Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer UIDG (SR 431.03)
  • Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister BURV (SR431.903)
  • Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer UIDV (SR 431.031)
  • Landwirtschaftsgesetz LwG (SR 910.1)
  • Landwirtschaftliche Begriffsverordnung LBV (SR 910.91)
  • Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft ISLV (SR 919.117.71)
  • Tierseuchengesetz TSG (SR 916.40)
  • Tierseuchenverordnung TSV (SR 916.401)
  • Verordnung über Informationssystem des BLV für die Lebensmittelkette ISLK-V (SR 916.408)